Scheidungsanwalt Lübeck2021-06-30T13:25:03+02:00

Scheidungsrecht

Deutschlandweit einfach online die Scheidung einleiten

Der Vorteil einer einvernehmlichen „Online-Scheidung“ liegt vor allem in den Kosten. Sie nehmen sich nur einen Rechtsanwalt – und sind in jedem Fall nur der Gebührenordnung von Gericht und Anwaltshonorar unterworfen.

Damit eine Ehe ohne großen Zeit- und Kostenaufwand geschieden werden kann, müssen die Eheleute einige Voraussetzungen erfüllen. Im Grunde sollten beide sich in allen Dingen einig sein, dann genügt ein gemeinsamer Anwalt für die einvernehmliche Scheidung.

Wichtig: Unsere Kanzlei kann Sie in ganz Deutschland vor Gericht vertreten, ohne dass dafür weitere Kosten anfallen. Auch wenn Sie sich in München scheiden lassen, zahlen Sie bei der Beauftragung unserer Rechtsanwaltskanzlei in Lübeck nicht mehr – auch nichts extra für den Kollegen, der Sie vor Ort zum Gerichtstermin begleitet.

Die Voraussetzung für eine schnelle Scheidung

Die Ehedauer & der Versorgungsausgleich

Für eine einvernehmliche und damit auch schnelle Scheidung kann (aber muss nicht) die Dauer der Ehe eine Rolle spielen. Je kürzer eine Ehe andauert, desto geringer ist der Fokus auf den sogenannten Versorgungsausgleich.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass ein Versorgungsausgeich bei kurzer Ehedauer (bis zu drei Jahren) lediglich auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt wird. Wenn darüber hinaus während der Ehe nur geringe Anwartschaften angespart wurden, was bei kurzer Ehedauer regelmäßig der Fall ist, wird ein Versorgungsausgleich gleichfalls nicht durchgeführt.

Auch dann, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit in etwa ähnlich hohe Anwartschaften angespart haben, soll ein Ausgleich nach dem Gesetz nicht stattfinden, da sich dann auch im Falle einer Teilung der Anwartrschaften letztlich nicht viel verändern würde

Wenn beide Ehepartner auf einen Versorgungsausgleich verzichten, kommt dies natürlich auch einer schnellen Scheidung zu Gute. Hier finden Sie Rechenbeispiele zur Orientierung. Hinweis: Auf den Versorgungsausgleich kann nur durch notarielle Urkunde oder im Gerichtstermin verzichtet werden. Die zweite Variante (also im Gerichtstermin) funktioniert auch nur dann, wenn beide Parteien vor Gericht anwaltlich vertreten sind

Das Trennungsjahr

Die Einvernehmlichkeit beginnt beim Trennungsjahr – auch wenn sich beide Ehepartner einig sind, müssen sie die Frist von 1 Jahr einhalten, bevor die Ehe geschieden werden kann. Unter Umständen muss die Frist vor Gericht bewiesen werden. Hier für ist es ratsam, das Trennungsdatum direkt (z.B. beim Auszug eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung) schriftlich festzuhalten.

Während der Trennung

Nutzen Sie die Zeit der Trennung, um mit allem „aufzuräumen“. Denn eine Trennung „von Tisch und Bett“ bedeutet, dass Ehepartner in der Regel getrennte Wohnungen haben und auch über keine gemeinsamen Konten mehr verfügen. Während Ihrer Trennung können Sie sich einvernehmlich über die Aufteilung von gemeinsamen Anschaffungen einigen, Verträge kündigen oder übertragen. Hier finden Sie eine Checkliste zur Scheidung.

Die Formalitäten

Die Ehescheidung geht nicht papierlos – der Vorteil einer schnellen Scheidung ist aber, dass standardisierte Formulare die meiste Arbeit erledigen. Wundern Sie sich nicht, auch bei einer einvernehmlichen Scheidung muss ein Ehepartner den Antrag stellen, wer das ist, ist unerheblich und hat keinen Einfluss auf das weitere Verfahren.

So einfach geht es: Füllen Sie folgende Formulare online aus oder drucken Sie sie aus und schicken Sie sie uns per Post.

Die Kosten einer schnellen Scheidung

Zur Erklärung der Kosten

Die Kosten einer Scheidung berechnen sich aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eheleute. Hier werden einfach die drei letzten monatlichen Nettoerwerbseinkünfte beider Partner zusammengerechnet und als sogenannter „Verfahrenswert“ festgesetzt.

Mit diesem Verfahrenswert werden anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Gerichtskostengesetzes die konkreten Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren (diese sind übrigens im Voraus zu begleichen, sonst wird das Gericht nicht tätig) errechnet.

Regelmäßig steigt der Verfahrenswert durch das sogenannte Versorgungsausgleichsverfahren, also die Teilung aller während der Ehezeit von beiden Partnern angesparten Altersvorsorgeanwartschaften.  Dieses Verfahren wird durch das Gericht regelmäßig automatisch gleichzeitig durchgeführt. Der Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens beträgt je zu teilender Anwartschaft 10% des Scheidungswertes, wobei der Mindestwert des Verfahrens bei 1000,- € liegt.

Beispiel:

Beide Ehegatten verdienen netto 2000,- € im Monat, haben während der Ehezeit beide in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und jeweils noch einen Riesterrentenvertrag.

Der Verfahrenswert der Scheidung beträgt 12.000,– € (2000,– € x 3 Monate x 2 Ehepartner).

Der Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens beträgt 4.800,– € (12.000,– € x 10% x 4 zu teilende Anwartschaften).

Beispielrechnung einer Scheidung 1

Einkommen Ehepartner 1: 1700,00 EUR netto
Einkommen Ehepartner 2: 1500,00 EUR netto
Keine Kinder
keine Altersvorsorgeanwartschaften
kein gemeinsames Vermögen (Immobilien)
Kosten für das Gericht: 267,00 EUR
Kosten Anwalt: 1820,70 EUR

Beispielrechnung einer Scheidung 2

Einkommen Ehepartner 1: 6700,00 EUR netto
Einkommen Ehepartner 2: 0,00 EUR netto
2 Kinder
Anrechnung der Versorgungsanwartschaften mit 700 EUR von Ehepartner 1 auf Ehepartner 2
Gemeinsames Vermögen: 250.000 EUR in Form einer Immobilie
Kosten für das Gericht: 476,00 EUR
Kosten Anwalt: 3037,47 EUR

Die wichtigen Fragen zum Thema „Wann kann ich mich scheiden lassen?“

Es sind nur wenige Schritte nötig, um Sie einvernehmlich voneinander zu scheiden.

  • Füllen Sie die nötigen Formulare hier online aus oder laden Sie sich das Formular für den Postversand herunter
  • Sie erhalten Post von uns, ggf. erfragen wir weitere Informationen
  • Wir reichen Ihren Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht ein
  • Sie erhalten einen Termin bei Gericht und werden durch uns oder einen vor Ort bestellten Anwalt vertreten
  • Ihre Ehe wird geschieden
  • Nach Ablauf von 1 Monat sind Sie rechtskräftig voneinander geschieden.

Um eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres zu verkürzen, muss ein Härtefall vorliegen. Dieser muss es einem Ehepartner unzumutbar machen, noch länger mit dem anderen Partner verheiratet zu sein. Oft handelt es sich hierbei um Fälle von körperlicher oder seelischer Gewalt, Missbrauch, Drogenkonsum usw. Aber auch eine Schwangerschaft durch den Nicht-Ehemann während der Ehe kann als Härtefall vor Gericht anerkannt werden.

Ehepaare können sich scheiden lassen, wenn die Ehe als gescheitert anzusehen ist. Da das Scheitern und die Gründe dafür in jeder Ehe höchst unterschiedlich sein können, nennt der Gesetzgeber zwei Regelfälle, die dies belegen können:

  1. Das Ehepaar lebt seit einem Jahr getrennt voneinander und beide Eheleute wünschen die Scheidung
  2. Das Ehepaar lebt seit drei Jahren getrennt voneinander und nur ein Ehepartner wünscht die Scheidung

Regelmäßig kann im Hinblick auf die Dauer des Scheidungsverfahrens bereits drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung eingereicht werden. Der Termin kommt dann regelmäßig erst nach Ablauf des Trennungsjahres zustande, so dass es diesbezüglich nicht zu einem Problem kommt. Auch bei Verfahrenskostenhilfe kann bereits ca. 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres der Antrag zu Gericht gereicht werden.

In Deutschland gilt bei Scheidungen eine Anwaltspflicht. Das bedeutet, dass der Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden darf.

Wenn der Antrag durch den Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht wurde, wird dieser dem anderen Ehepartner zugestellt. Die Zustellung gilt als Eröffnung des Verfahrens.

Die Scheidung einer Ehe dauert bei Einigkeit vor Gericht nur wenige Minuten. Dies ist der einzige „Pflichttermin“, den beide Eheleute wahrnehmen müssen. Das Gericht fragt die Eheleute, ob deren Ehe als gescheitert gilt und scheidet die Ehe, wenn sich die Partner über die grundsätzlichen Fragen zu Unterhalt, Versorgungsausgleich, Wohnung etc. einig sind.

Eine „schnelle Scheidung“ ist dann möglich, wenn beide Eheleute eine einvernehmliche Scheidung anstreben. Das ist dann zu erreichen, wenn beide Partner die Ehe für gescheitert erklären und die Scheidung wünschen.

Dazu kann das eigentliche Verfahren beschleunigt werden, indem bereits vor dem Einreichen der Scheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen wird. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag, der wahlweise vorher notariell beglaubigt wird oder beim Gerichtstermin zu Protokoll gegeben wird.

Achtung: In dem Fall müssen beide Partner jeweils einen Anwalt beauftragen. Das Verfahren kann zudem verkürzt werden, wenn die Unterlagen zur Ermittlung des Versorgungsausgleichs vollständig vorliegen

Einfach schnell online die Scheidung einreichen mit unserem Antragsformular

Füllen Sie bitte alle mit einem * markierten Pflichtfelder des unten eingefügten Online-Formulars aus. Wir melden uns alsbald bei Ihnen, um ggf. weitere Informationen von Ihnen zu erfragen! Falls Sie lieber auf dem Postweg mit uns kommunizieren möchen, finden Sie am Ende dieser Seite die dazu notwendigen Formulare.

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Wie können wir Sie erreichen?
postalisch

Vollmacht und Datenschutz

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